Badeverbot wird wieder gelockert

Das im letzten Jahr im Umkreis von 100 Metern der offiziellen Landesteile der weißen Flotte verfügte Badeverbot auf dem Bodensee, dem Untersee und dem Rhein wird mit bestimmten Auflagen wieder aufgehoben .

Wer im Rhein weniger als 100 Meter von einer Landestelle der weißen Flotte entfernt badete, schwamm oder tauchte, musste im vergangenen Jahr damit rechnen, mit bis zu 50 Franken gebüßt zu werden . Dies war eine Folge der am 1 . Januar 2006 in Kraft getretenen neuen Bestimmungen der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung (BSO) . Die für den Erlass der verschärften Norm zuständigen Mitglieder der Internationalen Schifffahrts-Kommission Bodensee (ISKB) hatten es offensichtlich verpasst, die auf dem Bodensee durchaus nachvollziehbare Vorschrift den besonderen Verhältnissen im an praktisch allen Orten weniger als 100 Meter breiten Rhein anzupassen .

Problematische Bestimmung

Mit der neuen Bestimmung brachten die für die Anpassung der BSO zuständigen Vertreter der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die für den Vollzug der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung zuständigen Angehörigen der Poilzeikorps des Landkreises Konstanz sowie der Kantone Thurgau und Schaffhausen in arge Nöte . «Wir sind an einem warmen Sommertag gar nicht in der Lage, dieses am Rhein fragwürdige Verbot durchzusetzen», erklärte Philipp Dörig in einem im Sommer des letzten Jahres publizierten Interview (SN vom 5 . August 2006) . Die den Rhein hinuntertreibenden Schwimmer wurden aufgrund der neuen Regelung auf der Höhe der Landestellen von Stein am Rhein, Diessenhofen und Büsingen de jure gezwungen, aus dem Wasser zu steigen, ihre Reise zu unterbrechen und sie unterhalb der genannten Anlegestellen wieder fortzusetzen . Angesichts der Tatsache, dass das Rheinufer für Schwimmer nicht an allen Orten ohne weiteres zugänglich und begehbar ist, geriet die neue Regelung alsbald ins Kreuzfeuer der Kritik . Auf Wunsch der für die Schifffahrt zuständigen Amtsstellen in Konstanz, Frauenfeld und Schaffhausen fand am 10 . November des letzten Jahres im Rahmen der letzten Zusammenkunft der ISKB eine Aussprache über die mit der neuen Vorschrift verbundenen Probleme statt . Eine Mehrheit lehnte dabei jedoch die vollständige Aufhebung der im Bereich des Bodensees durchaus sinnvollen neuen Bestimmung ab . Gleichzeitig ermächtigte die ISKB nach Aussage von Ueli Wäckerlin, Chef des Schaffhauser Schifffahrtsamtes, das Landratsamt Konstanz, die Schifffahrtskontrolle Thurgau und das Schifffahrtsamt Schaffhausen, eine für die zwischen Konstanz und Gottlieben sowie zwischen Stein am Rhein und Schaffhausen geltende Ausnahmeregelung zu formulieren und zu Beginn der neuen Badesaison in Kraft zu setzen .

Vernünftiger Kompromiss

Gemäß der im neusten Amtsblatt für den Kanton Schaffhausen publizierten Verfügung ist das Vorbeischwimmen an den entlang den genannten Rheinstrecken befindlichen Landestellen der weißen Flotte mit der nötigen Vorsicht wieder gestattet, sofern die Fahrgastschifffahrt dadurch nicht behindert wird . Die Schwimmer werden zudem verpflichtet, den größtmöglichen Abstand zu den Kursschiffen einzuhalten . Die neue Regelung stellt sowohl aus der Sicht der Schifffahrtsgesellschaft als auch derjenigen der Wasserpolizei einen vernünftigen Kompromiss dar .

(Walter Joos/Schaffhauser Nachrichten v. 21.04.07)

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